Sommerjob und Steuern

Auch für den Sommerjob gelten ähnliche Rahmenbedingungen wie für ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Die finanziellen Ansprüche – wie beispielsweise ob man Anspruch auf aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat – sind im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt. Für jedes gearbeitete Monat entsteht außerdem Urlaubsanspruch im Ausmaß von zwei Tagen. Wird der Urlaub nicht konsumiert, besteht Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Am Beginn der Tätigkeit sollte sich jeder Sommerjobber seine Anmeldung bei der Sozialversicherung aushändigen lassen und am Ende jedes Monats hat man außerdem Anspruch auf eine korrekte Lohn- oder Gehaltsabrechnung.

Zu guter Letzt erhält man nach Ablauf des Jahres über die Arbeitnehmerveranlagung auch noch die bezahlte Steuer zurück und kann eventuell auch noch ein Pendlerpauschale geltend machen.

Wer übereifrig und älter als 19 Jahre ist und im Kalenderjahr mehr als EUR 10.000,00 (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) verdient, verliert jedoch den Anspruch auf Familienbeihilfe. Gleichzeitig gehen auch die mit der Familienbeihilfe gekoppelten Absetzbeträge und Familienbonus-Plus verloren.

Kinderbonus Plus ab 01/2019

Am 1. Jänner 2019 ist es soweit: der Kinderbonus plus tritt in Kraft. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Land, in dem das Kind ständig wohnt. Für in Österreich lebende Kinder beträgt er bis zum 18. Lebensjahr EUR 125,00 pro Monat und ab dem 18. Lebensjahr EUR 41,68 für die Dauer des Familienbeihilfenbezugs.

Der Familienbonus plus kann wahlweise von nur einem Elternteil zu 100 % oder aber auch von beiden Eltern je zur Hälfte beantragt werden. Damit der Kinderbonus plus bereits in der Jänner-Abrechnung berücksichtigt werden kann, ist es notwendig, das Formular E30 rechtzeitig bei Ihrer lohnverrechnenden Stelle gemeinsam mit den notwendigen Beilagen (Nachweis über Familienbeihilfenanspruch oder Nachweis über Unterhaltsleistungen) abzugeben.

Wichtig ist jedoch: Sollten sich die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbonus plus ändern, sind diese Änderungen mit dem Formular E31 umgehend der lohnverrechnenden Stelle zu melden. Zu Unrecht bezogener Bonus ist vom Bezieher zurückzuzahlen. ...mehr lesen