Jahresabschluss Einzelunternehmer

Welche Art des Jahresabschlusses das Finanzamt von Einzelunternehmern fordert, hängt von der Höhe des Umsatzes ab.
Erst nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen der Umsatz über 700.000 Euro lag, wird eine Bilanzierung unumgänglich.

Für alle, die weniger Umsatz vorweisen, und für Freiberufler (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) reicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung aus.

Beträgt der Jahresumsatz weniger als 30.000,– Euro, kann die Kleingewerberegelung mit Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Einzureichende Unterlagen für Ein-Personen-Unternehmen (EPU):

– Bilanzierung mit Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva
– Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Gemäß Definition des österreichischen Gesetzgebers, beinhalten die Betriebseinnahmen sämtliche Einkünfte aus dem Verkauf von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Produkten.

Falls entsprechende Voraussetzungen vorliegen, besteht bezüglich der Ausgaben die Möglichkeit einer Pauschalierung.