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	<description>Buchhaltung - Bilanzierung - Personalverrechnung</description>
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		<title>Sommerjob und Steuern</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/sommerjob-und-steuern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Jun 2019 07:08:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerveranlagung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnverrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Sommerjob]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
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					<description><![CDATA[Auch für den Sommerjob gelten ähnliche Rahmenbedingungen wie für ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Die finanziellen Ansprüche – wie beispielsweise ob man Anspruch auf aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat &#8211; sind im anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt. Für jedes gearbeitete Monat entsteht außerdem Urlaubsanspruch im Ausmaß von zwei Tagen. Wird der Urlaub nicht konsumiert, besteht Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auch für den Sommerjob gelten ähnliche
Rahmenbedingungen wie für ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Die
finanziellen Ansprüche – wie beispielsweise ob man Anspruch auf
aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat &#8211; sind im anzuwendenden
Kollektivvertrag geregelt. Für jedes gearbeitete Monat entsteht
außerdem Urlaubsanspruch im Ausmaß von zwei Tagen. Wird der Urlaub
nicht konsumiert, besteht Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Am
Beginn der Tätigkeit sollte sich jeder Sommerjobber seine Anmeldung
bei der Sozialversicherung aushändigen lassen und am Ende jedes
Monats hat man außerdem Anspruch auf eine korrekte Lohn- oder
Gehaltsabrechnung.</p>



<p>Zu guter Letzt erhält man nach Ablauf des Jahres über die <strong>Arbeitnehmerveranlagung</strong> auch noch die bezahlte Steuer zurück und kann eventuell auch noch ein <strong>Pendlerpauschale</strong> geltend machen.</p>



<p>Wer übereifrig und älter als 19 Jahre
ist und im Kalenderjahr mehr als EUR 10.000,00 (nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge) verdient, verliert jedoch den Anspruch
auf Familienbeihilfe. Gleichzeitig gehen auch die mit der
Familienbeihilfe gekoppelten Absetzbeträge und Familienbonus-Plus
verloren.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Höherversicherung in der staatlichen Pensionsversicherung als echte Alternative zur privaten Zusatzpension</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/hoeherversicherung-in-der-staatlichen-pensionsversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2019 15:37:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerveranlagung]]></category>
		<category><![CDATA[Höherversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionsversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuervorteil]]></category>
		<category><![CDATA[Zukunftsvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzpension]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit Jahrzehnten wird von der Pensionslücke gesprochen und damit darauf hingewiesen, dass man doch gefälligst eine private Zusatzversicherung abschließen soll, damit man später einmal genug Geld zur Verfügung hat. Dabei wird üblicherweise nur an Produkte gedacht, die von Versicherungsanstalten angeboten werden. Völlig unbeachtet auf dem Schauplatz der Pensionssicherungsprodukte gibt es die Möglichkeit, in der staatlichen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Seit Jahrzehnten wird von der
Pensionslücke gesprochen und damit darauf hingewiesen, dass man doch
gefälligst eine private Zusatzversicherung abschließen soll, damit
man später einmal genug Geld zur Verfügung hat.</p>



<p>Dabei wird üblicherweise nur an Produkte gedacht, die von Versicherungsanstalten angeboten werden. Völlig unbeachtet auf dem Schauplatz der Pensionssicherungsprodukte gibt es die Möglichkeit, in der staatlichen <strong>Pensionsversicherung</strong> eine sogenannte <strong>Höherversicherung</strong> zu beantragen. Ein Vergleich der Varianten (Höherversicherung in der staatlichen Pensionsversicherung oder private Zusatzversicherung) zeigt, dass die staatliche Pensionsversicherung eine äußerst günstige Alternative darstellt.</p>



<p>Beispiel 1: Ein 50jähriger Mann tätigt einen Einmalerlag in Höhe von EUR 10.000,00. Als Höherversicherung erzielt er damit bei Pensionsantritt mit 65 Jahren eine um EUR 66,60 höhere Pension. Der gleiche Betrag ebenfalls als Einmalerlag in einer privaten Zusatzversicherung bringt gerade einmal etwa EUR 26,00 garantiert und vielleicht mit Gewinnbeteiligung EUR 35,00 pro Monat. Die EUR 35,00 aus der privaten Zusatzversicherung werden erst mit dem Überschreiten des Einzahlungsbetrags steuerpflichtig, wobei von der Höherversicherung 25 % gemeinsam mit der übrigen Pension versteuert werden. Das bedeutet, dass korrekterweise von den EUR 66,60 noch bis zu 50 % von einem Viertel, also EUR 8,33 abgezogen werden. Es bleibt also ein Mehrwert der Höherversicherung mit EUR 58,27 im Vergleich zu bestenfalls EUR 35,00 in der privaten Zusatzversicherung:</p>



<figure class="wp-block-image"><img src="https://www.0auf100.com/wp-content/uploads/Beispiel1Höherverischerung.jpg" alt="" class="wp-image-703" srcset="https://www.0auf100.com/wp-content/uploads/Beispiel1Höherverischerung.jpg 602w, https://www.0auf100.com/wp-content/uploads/Beispiel1Höherverischerung-300x94.jpg 300w" sizes="(max-width: 602px) 100vw, 602px" /></figure>



<p>Die Einmalzahlung rentiert sich im
einen Fall nach 12,26 Jahren Pension und im anderen Fall erst nach
20,16 Jahren.</p>



<p>Beispiel 2: Ein ebenfalls 50jähriger Mann zahlt ab seinem 50.  Lebensjahr bis zur Pension jährlich EUR 6.000,00 ein. Aus der Höherversicherung erwirbt er zum Pensionsantritt mit 65 Jahren einen Anspruch von ca. EUR 493,38 brutto beziehungsweise netto EUR 431,71. Bei monatlicher Einzahlung von EUR 500,00 in eine private Zusatzversicherung kommen lediglich EUR 215,22 garantiert beziehungsweise EUR 256,11 mit der angenommenen aber nicht garantierten Gewinnbeteiligung heraus.</p>



<figure class="wp-block-image"><img src="https://www.0auf100.com/wp-content/uploads/Beispiel2Höherverischerung.jpg" alt="" class="wp-image-704" srcset="https://www.0auf100.com/wp-content/uploads/Beispiel2Höherverischerung.jpg 602w, https://www.0auf100.com/wp-content/uploads/Beispiel2Höherverischerung-300x94.jpg 300w" sizes="(max-width: 602px) 100vw, 602px" /></figure>



<p>Beispiel 3: Der Arbeitgeber des 50jährigen Mitarbeiters zahlt jährlich EUR 12.000,00 in eine Rentenversicherung ein und garantiert dem Mitarbeiter bei Pensionsantritt eine Zusatzpension in Höhe von EUR 400,00 monatlich. Diese Zusatzpension ist beim Arbeitnehmer in Pension gemeinsam mit seiner staatlichen Pension voll zu versteuern und reduziert sich damit voraussichtlich mindestens um 35% oder auch mehr. Es bleiben also bestenfalls EUR 260,00 monatlich übrig. Hätte der selbe Arbeitgeber stattdessen den Jahresbruttogehalt des Arbeitnehmers nach Abzug der Lohnnebenkosten erhöht und der Arbeitnehmer diesen Nettomehrverdienst in die Höherversicherung investiert, würde sich seine Pension um netto mindestens EUR 417,00 erhöhen.</p>



<p>Weiters zu beachten: die Höherversicherung wirkt sich auch auf Witwen- und Waisenrenten aus.</p>



<p><br>Für die Beispiele wurde der Rentenversicherungsrechner der Arbeiterkammer (<a href="https://privatpensionsrechner.arbeiterkammer.at/index.php">https://privatpensionsrechner.arbeiterkammer.at/index.php</a>) hinzugezogen. Man sieht hier sehr schön, dass sich private Zusatzversicherungen erst nach vielen Jahren Pension rechnen. Hingegen die staatliche <strong>Pensionsversicherung</strong> macht sich bereits weit früher bezahlt.</p>



<p>Im Übrigen ist anzunehmen, dass sogar
die niedrige Besteuerung der Zusatzpension aus der Höherversicherung
bald fallen wird, da die geleisteten Beiträge für Anträge nach dem
1.1.2016 nicht mehr als Sonderausgaben bei der
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können. 
</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ist das Firmenfahrzeug für Mitarbeiter sinnvoll?</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/ist-das-firmenfahrzeug-fuer-mitarbeiter-sinnvoll/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Jan 2019 15:18:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnverrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalverrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Steuervorteil]]></category>
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					<description><![CDATA[Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen sich diese Frage immer wieder. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Firmenfahrzeug für mich die bessere Lösung? Die richtige Antwort darauf lautet wie so oft: „Das kommt darauf an.“ Abhängig ist das von mehreren Faktoren: Einerseits logischerweise von der Art und Größe des Fahrzeugs. Brauche ich einen Family-Van, weil ich [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen sich diese Frage immer wieder. Unter welchen Voraussetzungen ist ein <strong>Firmenfahrzeug</strong> für mich die bessere Lösung? Die richtige Antwort darauf lautet wie so oft: „Das kommt darauf an.“  </p>



<p>Abhängig ist das von mehreren
Faktoren: Einerseits logischerweise von der Art und Größe des
Fahrzeugs. Brauche ich einen Family-Van, weil ich beruflich so viel
transportieren muss oder weil ich in meiner Freizeit einen halben
Kindergarten durch die Gegend chauffieren will? Oder reicht mir ein
Kleinwagen? Brauche ich beruflich ein repräsentatives Fahrzeug?
Fahre ich viele Kilometer für meinen Arbeitgeber oder geht es nur um
einen Gehaltsbestandteil anstelle eines höheren Gehalts?</p>



<p>Für einen Arbeitnehmer, der sehr viele Privatkilometer absolviert (beispielsweise weil sein Weg zur Arbeit so weit ist) und großen Wert auf Status legt, ist ein Firmenauto im Regelfall günstiger. Sollte der gleiche kilometerfressende Arbeitnehmer jedoch bereits mit einem etwas älteren Fahrzeug der Luxusklasse glücklich sein, wäre er vermutlich besser dran, wenn er die Kosten des vorgesehenen Firmenfahrzeugs auf sein Gehalt aufgeschlagen bekäme (natürlich nach Abzug der <strong>Lohnnebenkosten</strong>).  </p>



<p>Hier ein Beispiel:</p>



<p>Neupreis: EUR 40.000</p>



<p>Kilometer p.a.: 30.000 (100% privat)</p>



<p>Sachbezug aufgrund niedrigen
CO2-Ausstoss (Neuzulassung 2019 max 121 g/km) nur 1,5 %</p>



<p>Jährliche Kosten für Versicherung, Reifen und Service ca EUR 3.000 und Kosten für Treibstoff bei einem Verbrauch von 7 Liter und einem Spritpreis von EUR 1,20 nochmals EUR 2.520</p>



<p>Nach fünf Jahren kann das Fahrzeug mit 150.000 km um EUR 10.000 verkauft werden, womit der jährliche Wertverlust mit EUR 6.000 zu berücksichtigen ist. Die reinen Kfz-Kosten belaufen sich also pro Jahr auf EUR 11.520. Dazu kommen noch durch die Berücksichtigung des Kfz-Sachbezugs in der <strong>Lohnverrechnung</strong> Lohnnebenkosten in Höhe von ca. EUR 2.300 womit die Gesamtkosten auf grob EUR 13.820 anwachsen. Der Mitarbeiter erhält auf der anderen Seite Netto weniger ausbezahlt, wodurch ihn das Fahrzeug auf den ersten Blick nur ca. EUR 3.600 im Jahr kostet.</p>



<p>Wie sieht es aber aus, wenn der Mitarbeiter alternativ anstelle des Firmenfahrzeugs ein höheres Gehalt bekommen würde? Bei Gesamtkosten von EUR 13.820 im Jahr könnte sein Arbeitgeber ihm Brutto EUR 740 monatlich mehr geben. Dazu kommt noch der Vorteil aus dem wegfallenden Sachbezug und so ergibt sich ein Nettoplus von ca EUR 9.000 im Jahr – hier ist noch keine <strong>Pendlerpauschale</strong> berücksichtigt, das auch noch einmal mehr als EUR 1.000 netto pro Jahr bringen kann.</p>



<p>Das neue gleichwertige Fahrzeug lässt
sich knapp nicht finanzieren. Sollte der Mitarbeiter jedoch keinen
Wert auf ein neues Fahrzeug legen, fährt er mit dem Privat-Pkw
günstiger.</p>



<p>Sollten Sie einen konkreten Fall analysiert haben wollen, rufen Sie einfach an oder kontaktieren Sie mich per <a href="/kontakt/">E-Mail</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kinderbonus Plus ab 01/2019</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/kinderbonus-plus-ab-01-2019/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 09:00:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Familienbonus]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbonus]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 1. Jänner 2019 ist es soweit: der Kinderbonus plus tritt in Kraft. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Land, in dem das Kind ständig wohnt. Für in Österreich lebende Kinder beträgt er bis zum 18. Lebensjahr EUR 125,00 pro Monat und ab dem 18. Lebensjahr EUR 41,68 für die Dauer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Am 1. Jänner 2019 ist es soweit: der <strong>Kinderbonus</strong> plus tritt in Kraft.  Die Höhe ist abhängig vom Alter des Kindes und vom Land, in dem das  Kind ständig wohnt. Für in Österreich lebende Kinder beträgt er bis zum  18. Lebensjahr EUR 125,00 pro Monat und ab dem 18. Lebensjahr EUR 41,68  für die Dauer des Familienbeihilfenbezugs.</p>



<p>Der <strong>Familienbonus</strong> plus  kann wahlweise von nur einem Elternteil zu 100 % oder aber auch von  beiden Eltern je zur Hälfte beantragt werden. Damit der Kinderbonus  plus bereits in der Jänner-Abrechnung berücksichtigt werden kann, ist  es notwendig, das Formular E30 rechtzeitig bei Ihrer lohnverrechnenden Stelle gemeinsam mit den notwendigen Beilagen (Nachweis über  Familienbeihilfenanspruch oder Nachweis über Unterhaltsleistungen)  abzugeben. </p>



<p>Wichtig ist  jedoch: Sollten sich die Voraussetzungen für den Bezug des Kinderbonus  plus ändern, sind diese Änderungen mit dem Formular E31 umgehend der  lohnverrechnenden Stelle zu melden. Zu Unrecht bezogener Bonus ist vom  Bezieher zurückzuzahlen.</p>



<p>Alternativ zur Berücksichtigung in der  monatlichen Abrechnung kann der Familienbonus plus auch erst in der <strong>Arbeitnehmerveranlagung</strong> berücksichtigt werden.</p>



<p>Mit der Einführung  dieses Kinderbonus plus werden der Kinderfreibetrag (EUR 440,00 bzw.  600,00 p.a.) und die <strong>steuerliche Absetzbarkeit</strong> von  Kinderbetreuungskosten (bis zu EUR 2.300,00 p.a.) gestrichen. Um die  Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gelten machen zu können,  mussten entsprechende Ausgaben nachgewiesen werden. Ausserdem haben sich  diese Beträge lediglich mit dem Tarifsteuersatz ausgewirkt und so bei  kleinen Einkommen praktisch keinen steuerlichen Vorteil bewirkt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerlast noch dieses Jahr reduzieren</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/steuerlast-noch-dieses-jahr-reduzieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 09:00:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnverrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalverrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerlast]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.0auf100.com/?p=585</guid>

					<description><![CDATA[Das Jahresende naht in Windeseile und wie jedes Jahr wird ganz plötzlich und unerwartet der 31.12. vorbei sein. Davor sollte unbedingt noch ein kurzer Blick auf das voraussichtliche Ergebnis geworfen werden, um zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen die Steuerlast reduziert werden kann. Eine der einfachsten Möglichkeiten ist das Vorziehen von notwendigen Investitionen. Bis zu [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Jahresende naht in Windeseile und wie jedes Jahr wird ganz plötzlich  und unerwartet der 31.12. vorbei sein. Davor sollte unbedingt noch ein  kurzer Blick auf das voraussichtliche Ergebnis geworfen werden, um zu  prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen die Steuerlast reduziert werden  kann.<br></p>



<p>Eine der einfachsten Möglichkeiten ist das Vorziehen von  notwendigen Investitionen. Bis zu einem Betrag von EUR 400,00 können  Anschaffungskosten zu 100 % berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Investitionen ins Anlagevermögen können bei Inbetriebnahme vor dem 1.1. mit der halben Jahres-AfA angesetzt werden.<br></p>



<p>Für natürliche Personen kann sich auch ein Blick auf den  voraussichtlichen Gewinn lohnen. Bis zu einer Höhe von EUR 30.000,00  steht der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % ohne Investitionsnachweis  zu. Darüber hinausgehende Gewinne können durch entsprechende  Investitionen (zum Beispiel in Anlagevermögen oder aber auch bestimmte  Wertpapiere) um bis zu 13 % reduziert werden.<br></p>



<p>Im Falle einer GSVG-Versicherungspflicht können voraussichtliche Nachzahlungen  ebenfalls vorgezogen werden und reduzieren damit wiederum die  <strong>Einkommensteuerbemessungsgrundlage</strong>.<br></p>



<p>Das ist nur ein kleiner Auszug möglicher Maßnahmen. Für Detailfragen nehmen Sie einfach Kontakt auf! </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitszeitgesetz Teil 2</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/arbeitszeitgesetz-teil-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Sep 2018 08:00:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[12 Stunden Arbeitstag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[AZG]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnverrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[Wie bereits in einem früheren Beitrag erwähnt, wird einer wesentliche Neuerung, die das Arbeitszeitgesetz (AZG) per 1.9.2018 erfahren hat, in den Medien praktisch keine Beachtung geschenkt: Die Gruppe der Arbeitnehmer, für die es NICHT gilt, wurde erweitert. Früher waren neben diversen Berufsgruppen wie z. B. Bäcker, Hausbesorger und Landarbeiter auch „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wie bereits in einem früheren Beitrag erwähnt, wird einer wesentliche  Neuerung, die das <strong>Arbeitszeitgesetz</strong> (AZG) per 1.9.2018 erfahren hat, in  den Medien praktisch keine Beachtung geschenkt: <br></p>



<p>Die Gruppe der Arbeitnehmer, für die es NICHT gilt, wurde erweitert. Früher waren neben  diversen Berufsgruppen wie z. B. Bäcker, Hausbesorger und Landarbeiter  auch „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben  selbstverantwortlich übertragen sind“ ausgenommen. Diese Formulierung  wurde geändert und lautet nun: „leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige  Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf  Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit a) nicht gemessen oder im  Voraus festgelegt wird, oder b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw.  Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.<br></p>



<p>Mit der alten Formulierung waren nach der Judikatur im Wesentlichen nur  die erste und zweite Führungsebene umfasst. Die neue Formulierung geht  hier einen Schritt weiter und möchte praktisch alle Mitarbeiter  abdecken, denen selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist. Eines  der beiden weiteren Kriterien muss ebenfalls zwingend erfüllt sein.  Hier stellt sich naturgemäß die Frage, wie wird in Zukunft die Judikatur  dazu erfolgen. Beim Kriterium „Arbeitszeit aufgrund der besonderen  Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt werden  kann“ wären bei einfacher Auslegung beispielsweise praktisch alle  Mitarbeiter umfasst, die im Vertriebsaußendienst tätig sind. Auch ist  bei einem Großteil dieser Arbeitnehmer die selbständige  Entscheidungsbefugnis gegeben. Das Kriterium „hinsichtlich Lage und  Dauer selbst festgelegt werden kann“ trifft auf alle Mitarbeiter zu, die  eine Gleitzeitvereinbarung haben. <br></p>



<p>Das größte Fragezeichen ist  daher die Auslegung der Maßgeblichkeit: Wann ist eine selbständige  Entscheidungsbefugnis als maßgeblich einzustufen. <br></p>



<p>Im neuen  Kollektivvertrag für Handelsangestellte findet sich beispielsweise als  Einstufungskriterium für die Beschäftigungsgruppe F die Formulierung  „&#8230; treffen umfangreiche operative Entscheidungen, die andere  betriebliche Bereiche beeinflussen&#8230;“ oder „tragen Verantwortung für  die Einhaltung von Budgetvorgaben und setzen eigenverantwortlich  Maßnahmen“. Das klingt nach maßgeblicher Entscheidungsbefugnis. Als  Referenzfunktionen für diese Beschäftigungsgruppe werden im  Kollektivvertrag beispielhaft aufgezählt: Disponent, Controlling,  Personalverrechnung, Bilanzbuchhaltung, Einkauf, Markt-/Filialleitung,  Social-Media-Betreuung, Programmierung, Netzwerktechnik.<br></p>



<p>Dass  bereits in der Vergangenheit in vielen Bereichen teilweise mehr als 10  Stunden gearbeitet wurde, ist unbestritten. Allerdings räumen auch die  meisten Betroffenen ein, dass – vor allem bei Tätigkeiten mit hohem  Konzentrationsbedarf – die Fehleranfälligkeit mit der Dauer der  Arbeitszeit überdurchschnittlich ansteigt und somit am Folgetag wieder  Zeit für das Ausmerzen dieser Fehler aufgewendet werden muss. Aus  unternehmerischer Sicht ist in solchen Fällen eine Ausdehnung der  Arbeitszeit zu hinterfragen.<br></p>



<p>Rein aus der Perspektive des  Arbeitsrechts betrachtet, ist das Arbeitszeitgesetz nur ein kleiner  Teilbereich der Rechtsnormen, die der Unternehmer zu berücksichtigen  hat. Im Arbeitnehmerschutzgesetz wird der Arbeitgeber verpflichtet, „für  Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle  Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen“ und „Unter Gesundheit im  Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu  verstehen.“ <br></p>



<p>Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften  bewegt man sich als Arbeitgeber, der die Arbeiten zu Lasten der  Gesundheit der Mitarbeiter einteilt, also weiterhin außerhalb des  gesetzlichen Rahmens. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>12 Stunden Arbeitstag ab Heute</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/12-stunden-arbeitstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2018 08:00:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[12 Stunden Arbeitstag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[AZG]]></category>
		<category><![CDATA[Kollektivvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnverrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[Heute ist es also so weit: Ab sofort dürfen 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Aber nicht vergessen: Oft ist im anzuwendenden Kollektivvertrag etwas anderes vereinbart oder gilt es, Durchrechnungszeiträume einzuhalten, in denen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Ein Blick in den KV schadet also nicht. Im [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Heute ist es also so weit: Ab sofort dürfen 12 Stunden am Tag und 60  Stunden in der Woche gearbeitet werden. </p>



<p>Aber nicht vergessen: Oft ist im  anzuwendenden Kollektivvertrag etwas anderes vereinbart oder gilt es,  Durchrechnungszeiträume einzuhalten, in denen eine durchschnittliche  Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden darf. </p>



<p>Ein Blick in den KV  schadet also nicht. Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren <strong>Personalverrechner</strong> nach den für Ihr Unternehmen geltenden Regelungen. Er entwickelt gerne  mit Ihnen eine für Ihre Anforderung praktikable Möglichkeit. </p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neuerungen im Arbeitszeitgesetz</title>
		<link>https://www.0auf100.com/de/neuerungen-im-arbeitszeitgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Pfeiffer]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Aug 2018 08:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[12 Stunden Arbeitstag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[AZG]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnverrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[ARBEITSZEITGESETZ: Anfang Juli wurden einige Neuerungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) im Nationalrat beschlossen. Die am häufigsten diskutierte und durch die Medien gejagte ist die Veränderung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden. Es sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, die wenig besprochen werden: Die Normalarbeitszeit von 8 [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>ARBEITSZEITGESETZ:</strong><br />
Anfang Juli wurden einige Neuerungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) im Nationalrat beschlossen. Die am häufigsten diskutierte und durch die Medien gejagte ist die Veränderung der täglichen Höchstarbeitszeit von 10 auf 12 Stunden und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden.</p>
<p>Es sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, die wenig besprochen werden:<br />
Die Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich wurde nicht angegriffen. <span class="text_exposed_show">Das heißt, dass über die Normalarbeitszeit hinausgehende Stunden in jedem Fall Überstunden und daher mit dem kollektivvertraglich vorgesehenen Zuschlag zu berücksichtigen sind.<br />
In einem Durchrechnungszeitraum von vier Monaten darf im Schnitt maximal (!!) 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Sollten in diesem Zeitraum mehrere Wochen mit 60 Arbeitsstunden anfallen, muss der Schnitt von maximal 48 Stunden durch mehrere Wochen mit weniger als 48 Arbeitsstunden erreicht werden.</span></p>
<div class="text_exposed_show">
<p>Ein weitaus wichtigerer und vor allem Auslegung zulassender Punkt ist die Ausweitung des Kreises der Personen, für die das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet: bis zum 31.8.2018 sind lediglich „leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind“ ausgenommen. Ab 1.9.2018 zählen auch „sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist sowie nahe Angehörige des Arbeitgebers“ zur erlauchten Gruppe der Mitarbeiter, die ohne Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes arbeiten dürfen. Die Definition der „maßgeblichen selbständigen Entscheidungsbefugnis“ fehlt allerdings und wurde lediglich erweitert durch die Voraussetzung, dass die gesamte Arbeitszeit dieser Mitarbeiter auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird und die Lage und Dauer der Arbeitszeit durch den Mitarbeiter selbst festgelegt werden darf. Es handelt sich also um einen vermutlich überschaubaren Personenkreis.</p>
<p>Gleitzeit: Wer nun glaubt, er kann durch eine Gleitzeitvereinbarung die neuen Arbeitszeitgrenzen zur besseren Nutzung der betrieblichen Erfordernisse nutzen, der irrt. Ein wesentliches Merkmal der gleitenden Arbeitszeit, ist, dass der Arbeitnehmer (!!) Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.</p>
<p>Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang auch, dass in vielen Kollektivverträgen bereits zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Regelungen getroffen sind, die Höchstarbeitszeitgrenzen vorsehen. Diese Höchstarbeitszeitgrenzen liegen im Regelfall unter den mit 1.9.2018 laut AZG in Kraft tretenden und dürfen solange nicht überschritten werden, solange der entsprechende Kollektivvertrag nicht angepasst wurde.</p>
<p>Im Einzelfall empfiehlt sich auf jeden Fall eine gesonderte Betrachtung der betrieblichen Erfordernisse und Erarbeitung einer für das Unternehmen und die Arbeitnehmer praktikablen und attraktiven Lösung.</p>
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